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Bäume/Baumschnitt

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Bäume/Baumschnitt

Als Baum wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine holzige Pflanze verstanden, die aus einer Wurzel, einem daraus emporsteigenden, hochgewachsenen Stamm und einer belaubten Krone besteht.

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Die Botanik definiert Bäume als mehrjährige, holzige Samenpflanzen, die einen dominierenden Spross aufweisen, der durch sekundäres Dickenwachstum an Umfang zunimmt. Diese Merkmale unterscheiden einen Baum von Sträuchern, Farnen, Palmen und anderen holzigen Pflanzen. Im Gegensatz zu ihren entwicklungsgeschichtlichen Vorläufern verfügen die meisten Bäume zudem über wesentlich differenziertere Blattorgane, die mehrfach verzweigten Seitentrieben (Lang- und Kurztrieben) entspringen. Stamm, Äste und Zweige verlängern sich jedes Jahr durch Austreiben von Endknospen und Seitenknospen, verholzen dabei und nehmen kontinuierlich an Umfang zu. Im Gegensatz zum Strauch ist es das besondere Merkmal der Bäume, dass die Endknospen über die Seitenknospen dominieren (apikale Dominanz) und sich dadurch ein vorherrschender Haupttrieb herausbildet.

Die Totholzbeseitigung auf Privatgrundstücken kann jederzeit genehmigungsfrei durchgeführt werden. Sollten sich bewohnte Nist- oder Brutstätten im Baum befinden, sind die Maßnahmen zu verschieben.

Die Entfernung von Ästen ab einem Durchmesser von 10 cm (an der Astbasis gemessen) bzw. baumverändernde Maßnahmen, wie Kronenreduzierungen, sind genehmigungspflichtig und müssen beim Fachdienst Straßen, Grünordnung beantragt werden.

Weitere Festlegungen entnehmen Sie bitte der aktuell geltenden Gehölzschutzsatzung.

Baumschnitt / Schnittmaßnahmen Bäume

Die Entfernung von Totholz auf Privatgrundstücken kann jeder Zeit ohne Antrag gemacht werden. Eine Entfernung von Ästen ab einem Astdurchmesser von 10 cm Astdurchmesser bzw. baumverändern Maßnahmen (Kronenreduzierung, Auslichtung, Einkürzungen) auf Privatgrundstücken gilt als Starkastschnitt und muss beim Fachdienst für Grünordnung beantragt werden.

Die Schnittmaßnahmen sind nur außerhalb der Vegetationsperiode zulässig. Die Vegetationsperiode ist vom 1. März bis 30. September und nur in begründeten Fällen wird innerhalb der Vegetationsperiode eine Ausnahmegenehmigung für Starkastschnitte bzw. baumverändern Maßnahmen (Kronenreduzierung, Auslichtung, Einkürzungen) auf Privatgrundstücken in Verbindung mit Bauvorhaben erteilt.

Genaueres regelt das Bundesnaturschutzgesetz, das Landesnaturschutzgesetz und die Satzung der Gemeinde Mühlenbecker Land zum Schutz von Bäumen und Sträuchern und zur Festlegung von Nachpflanzungen.

Fachdienst/Zuordnungen
FD Straßen, Grünordnung

Ähnliche Stichwörter
Fällungen/Fällantrag
Nachpflanzungen
Straßenbäume
Baumpatenschaften