Artikel vom 11.02.2022
Sollten Kitas oder Kindertagespflege coronabedingt schließen müssen, gibt es eine Notbetreuung. Anträge werden durch die betroffene Einrichtung ausgegeben.
Mit der vierten Änderung der SARS-CoV-Eindämmungsverordnung regelte die Landesregierung vorsorglich auch die Möglichkeit der Kita-Notbetreuung, wenn die Kita, der Hort oder die Kindertagespflegestelle, bei der ein Kind betreut wird, eine Teilschließung oder eine komplette Schließung vornehmen muss.
Demnach haben Eltern, die in einer kritischen Infrastruktur tätig sind, einen Rechtsanspruch auf die Betreuung ihrer Kinder, für den Fall, dass deren reguläre Betreuung aufgrund von Personalmangel in einer Einrichtung nicht möglich ist. Im Fall einer kompletten Schließung einer Einrichtung kann die Notbetreuung in einer anderen Einrichtung erfolgen.
Antragstellung
Der Antrag auf Notbetreuung wird ausschließlich durch die Einrichtungen an die Eltern ausgegeben, und zwar erst dann, wenn eine Schließung oder Teilschließung ansteht. Eine vorsorgliche Antragstellung ist nicht möglich. Ausgefüllt und vom Arbeitgeber unterschrieben sind die Formulare zu senden an: jug.notbetreuung@oberhavel.de
„Einrichtungen müssen geschlossen werden, wenn Erzieherinnen und Erzieher an einer Coronainfektion erkranken oder sich in Quarantäne begeben müssen und dadurch zu viel Personal fehlt. In der Regel werden die Schließungen nur fünf bis sieben Tage dauern, da nach den aktuellen Verordnungen eine zügige Rückkehr des Personals erwartet werden kann“, erläuterte Matthias Kahl, Sozialdezernent des Landkreises Oberhavel.
Einen Anspruch haben:
- Kinder, die aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls zu betreuen sind,
- Kinder, von denen mindestens ein Personensorgeberechtigter in den genannten kritischen Infrastrukturbereichen innerhalb oder außerhalb des Landes Brandenburg beschäftigt ist, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann,
- in begründeten Einzelfällen Kinder von Alleinerziehenden, soweit eine häusliche oder sonstige individuelle oder private Betreuung nicht organisiert werden kann.
Zur kritischen Infrastruktur zählen:
- Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Einrichtungen der Erziehungshilfe, Internate und weitere Einrichtungen nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, ambulante Hilfen zur Erziehung, ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe sowie Einrichtungen zur Versorgung psychisch erkrankter Menschen einschließlich der Einrichtungen für Menschen mit Suchterkrankungen sowie ambulante oder stationäre Einrichtungen der medizinischen Versorgung
- Schulen sowie Einrichtungen und Dienste der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere Kindertagesbetreuung, aber auch Lehrkräfte, die außerhalb des Schulbereichs Prüfungsvorbereitungen und Prüfungen vornehmen
- Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung
- Polizei, Rettungsdienst, Katastrophenschutz, Bundeswehr, sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr sowie Berufsfeuerwehr und freiwillige Feuerwehren und in anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige
- Rechtspflege und Steuerrechtspflege
- Vollzugsbereich einschließlich Justizvollzug, Maßregelvollzug und vergleichbare Bereiche
- Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation
- Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
- Landwirtschaft, Ernährungswirtschaft, Lebensmitteleinzelhandel und Versorgungswirtschaft
- Logistikbranche für die Grundversorgung (einschließlich Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer)
- Medien (einschließlich Infrastruktur bis hin zur Zeitungszustellung)
- Veterinärmedizin
- für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal
- Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind
- Transport- und Patientenbegleitdienste sowie Blutspendedienste
- Bestattungsunternehmen (einschließlich Krematorien)