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Personenstandsurkunden

Als Personenstandsurkunde bezeichnet man entweder einen beglaubigten Auszug oder eine beglaubigte Kopie aus einem Personenstandsbuch beim Standesamt (Geburtenbuch, Heiratsbuch, Familienbuch, Sterbebuch).

Voraussetzung der Erteilung
Die Personenstandsurkunde wird auf mündlichen  Antrag oder durch einen schriftlichen Auftrag an solche Personen mit einem berechtigten Interesse erteilt, auf die sich der Eintrag im Personenstandsbuch selbst bezieht, oder die mit der beurkundeten Person in aufsteigender oder absteigender direkter Linie verwandt sind. Ohne ein vorliegendes rechtliches Interesse (im Unterschied zum bloßen berechtigten Interesse) werden Urkunden an Personen in anderen Verwandschaftsgraden oder an Dritte nicht erteilt.

Ein rechtliches Interesse, das gegenüber dem Standesbeamten glaubhaft gemacht werden muss, liegt vor, wenn die Urkunde zur Verfolgung eigener Rechtsinteressen z. B. für die Dokumentation eines Erbscheinantrages, benötigt wird.

Gebühren
10,00 € - erste Urkunde
5,00 € - jede weitere Urkunde

Fachdienst/Zuordnung
Standesamt Glienicke/Nordbahn

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