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Grundsteuer

Die Grundsteuer ist in Deutschland eine Steuer auf das Eigentum an Grundstücken und deren Bebauung (Substanzsteuer). Gesetzliche Grundlage der Grundsteuer ist das Grundsteuergesetz (GrStG). Auf den von der Finanzbehörde festgestellten Einheitswert wird nach Feststellung des Grundsteuer-Messbetrags ein je Gemeinde individueller Hebesatz angewendet. Durch Anwendung verschiedener Hebesätze fällt die Grundsteuerbelastung trotz gleicher Einheitswerte in verschiedenen Gemeinden unterschiedlich hoch aus. Die Grundsteuer ist eine der ältesten bekannten Steuerarten. In Deutschland gibt es ein einheitliches Grundsteuerrecht seit dem 1. April 1938.

Für die Feststellung des Einheitswertes und das Steuermessbetragsverfahren ist das Lagefinanzamt zuständig, somit das Finanzamt, in dessen Zuständigkeitsbereich des Grundstück liegt. Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer einschließlich der Stundung oder des Erlasses obliegen der Gemeinde, in der das Grundstück liegt. Für Grundstücke der Gemarkungen Mühlenbeck, Schildow, Schönfließ und Zühlsdorf ist das Lagefinanzamt Oranienburg, Bewertungsstelle, Heinrich-Grüber-Platz 3, 16515 Oranienburg zuständig.

Wie wird die Grundsteuer berechnet?
Das Finanzamt ermittelt den Einheitswert nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes und erteilt dem Grundstückseigentümer einen Einheitswertbescheid. Unter Zugrundlegung des Einheitswertes errechnet das Finanzamt sodann den Grundsteuermessbetrag. Hierbei wird der Einheitswert mit einer im Grundsteuergesetz festgelegten Steuermesszahl multipliziert. Dem Grundstückseigentümer wird der Grundsteuermessbetrag durch Erteilung eines Bescheides bekannt gegeben. Zugleich wird der Grundsteuermessbetrag der für die Erhebung zuständigen Gemeinde mitgeteilt. Die Gemeinde ermittelt die Grundsteuerschuld, indem sie auf den Grundsteuermessbetrag ihren individuellen Hebesatz anwendet und erteilt dem Eigentümer einen Grundsteuerbescheid.

Was ist der Hebesatz?
Der § 25 Abs. 1 Grundsteuergesetz räumt den Gemeinden das Recht ein, den Hebesatz der Grundsteuer unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse eigenständig festzulegen. Der Hebesatz ist ein für alle Grundstücke geltender Vomhundertsatz, dessen Festsetzung allein in die Zuständigkeit der Gemeinde fällt. Dieser findet bei der Berechnung aller Grundstücke der Gemarkung Mühlenbecker Land Berücksichtigung. Die Gemeindevertretung  setzt den Hebesatz in der jährlichen Haushaltssatzung fest. Die Hebesätze haben die Wirkung einer Rechtsnorm und sind damit für die betroffenen Steuerpflichtigen bindend.

Aktuelle Hebesätze

  • Grundsteuer A 250 v.H.
  • Grundsteuer B 375 v.H.

Für welchen Zeitraum wird die Grundsteuer festgesetzt?
Die Grundsteuer wird in der Regel für ein Kalenderjahr festgesetzt.

Wann ist die Grundsteuer zu zahlen und an wen?
Die Grundsteuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer auch am 01.07. in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden. Die Grundsteuer ist stets an die Gemeinde zu zahlen.

Ab wann wirken sich Grundstücksveränderungen aus?
Die Grundsteuer wird gemäß dem Stichtagsprinzip stets nach den Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres (01.01.) festgesetzt. Grundstücksveränderungen (z.B Neu-, An- oder Umbau, Abriss) während des Kalenderjahres wirken sich demnach erst auf die Höhe der Grundsteuer des nächsten Jahres aus. Die Grundstücksveränderungen können dem Finanzamt Oranienburg mitgeteilt werden.

Was ändert sich bei Eigentümerwechsel im Laufe des Kalenderjahres?
Wer am 01.01. Eigentümer und damit Grundsteuerschuldner ist, schuldet die gesamte Jahressteuer und muss für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Grundsteuern sorgen. Abweichende privatrechtliche Vereinbarungen über die Entrichtung der Steuer, die zwischen Verkäufer und Erwerber getroffen worden sind, haben auf die Steuerschuldnerschaft des Verkäufers keinen Einfluss.

Gegen welchen Bescheid sollte ggf. Rechtsbehelf eingelegt werden?
Der Einheitswertbescheid ist Grundlagenbescheid für den Steuermessbetrag und den Grundsteuerbescheid.

Das bedeutet, dass die im Einheitswertbescheid getroffenen Feststellungen zur Art, zum Wert und zur Zurechnung des Grundstücks (Eigentümers) für die Folgebescheide bindend sind. Betreffen die Einwände diese Feststellung (Bsp. Es handelt sich nach Meinung des Steuerpflichtigen nicht um ein Einfamilienhaus sondern um ein Zweifamilienhaus oder die zur Berechnung zugrunde gelegte Wohnfläche stimmt nicht.), so sollte gegen den Einheitswertbescheid Rechtsbehelf eingelegt werden. Betreffen die Einwände die Berechnung des Steuermessbetrages, so sollte gegen den Steuermessbetragsbescheid Rechtsbehelf eingelegt werden.

Betreffen die Einwände dagegen die Berechnung der Grundsteuer (z.B. bei der Anwendung eines unzutreffenden Hebesatzes), so sollte gegen den Grundsteuerbescheid Rechtsbehelf eingelegt werden.
Rechtsbehelfe sind innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides) bei der Stelle einzulegen, die den betreffenden Bescheid erteilt hat. Weitere Informationen können den Rechtsmittelbelehrungen der Bescheide entnommen werden.

Fachdienst/Zuordnung
Steuern