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Für die Errichtung von Wohngebäuden als auch für Anbauten einzelner Wohnräume, Umbauten oder die Nutzungsänderung von Wohngebäuden zu anderen Zwecken wird grundsätzlich eine Baugenehmigung benötigt. Ein entsprechender Bauantrag ist durch einen zugelassenen Bauplaner zu erstellen und an die Bauaufsicht des Landkreises Oberhavel zu richten.
Vor Antragstellung bzw. auch schon vor dem Erwerb eines Grundstückes kann bei der Gemeinde erfragt werden, ob das Grundstück in der gewünschten Weise bebaut werden darf, oder ob es Einschränkungen gibt.
Für einige Bereiche gibt es Bebauungspläne, die eine mögliche Bebauung klar regeln, für einen großen Teil des bebauten Gemeindegebietes gilt jedoch das Einfügegebot des §34 Baugesetzbuch, welches Gebäude zulässt, die sich hinsichtlich mehrerer Kriterien in die Bebauung der näheren Umgebung einfügen. Gerade hier besteht oft Informations- und Beratungsbedarf für angehende Bauherren.
Allgemeine Informationen finden Sie auf der Internetseite des Landkreises Oberhavel unter www.oberhavel.de\Bauvorhaben. Auskünfte zur Bebaubarkeit konkreter Grundstücke in der Gemeinde Mühlenbecker Land erteilt die Gemeindeverwaltung. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihr Vorhaben mit Grundstücksangabe und der Darstellung des geplanten Standortes im Lageplan per E-Mail unter Angabe einer Rückrufnummer vorzustellen.
Weitere wichtige Themen:
Baustellenzufahrten werden notwendig, um Baufahrzeugen die Zufahrt über einen Grünstreifen und/oder über einen Gehweg zur Baustelle eines Einfamilienhauses zu gewährleisten. Die Befestigung kann die Baufirma selbst wählen. Für sämtliche Verkehrsteilnehmer dürfen keine Gefahrenstellen entstehen. Nach Beendigung der Baumaßnahme, jedoch spätestens 1 Jahr nach Baubeginn ist die Baustellenzufahrt rückzubauen und der Urzustand wieder herzustellen. Ist die Herstellung einer Baustellenzufahrt beabsichtigt, bitten wir um Mitteilung unter strahl(@)muehlenbecker-land.de.
Grundstückszufahrten bezeichnen die endgültige Befestigung einer Fläche von der Straße bis an die Grundstücksgrenze. Bitte senden Sie einen formloser Antrag sowie eine Skizze mit der gewünschten Lage und Abmessungen der Zufahrt an strahl(@)muehlenbecker-land.de. Vergessen Sie nicht, Ihre genaue Adresse anzugeben, damit wir mit Ihnen die Kosten (10,- Euro) abrechnen können.
Anträge für Aufbruchgenehmigungen sind zu stellen, wenn im Gemeindegebiet im öffentlichen Bereich Schachtarbeiten vorgenommen werden. Im Antrag müssen enthalten sein die genaue Adresse des Antragstellers, die Art der Arbeiten und die Zeitspanne der Arbeiten. Nach Möglichkeit ist eine Skizze beizufügen. Dieser Bescheid ist kostenpflichtig (8,00 Euro).
Anträge für Trassenzustimmungen werden notwendig, wenn im öffentlichen Bereich Medien aller Art verlegt werden sollen. Diese bitte formlos richten an strahl(@)muehlenbecker-land.de. Beizufügen sind Skizzen mit der eingezeichneten vorgesehenen Trassierung sowie die Tiefenlage. Trassenzustimmungen sind nicht notwendig für die Erschließung von Ein- oder Mehrfamilienhäusern an die bereits im öffentlichen Bereich vorhandenen Medien.
Defekte Leuchten bitte melden an strahl(@)muehlenbecker-land.de. Angaben zum genauen Standort und falls gekennzeichnet die Nummer der Leuchte sind für das Auffinden des Elektrikers notwendig. Diese Nummer ist als Aufkleber etwa in Augenhöhe am Mast zu erkennen. Bis zur Beseitigung der Schäden können aus Kostengründen bis zu 3 Wochen vergehen.
Bezüglich des Straßenneubaus erhalten Sie Informationen zur Prioritätenliste zum Ausbau von Straßen sowie Begründungen über notwendige Ausbaustandards wie Straßenbreiten, Belag, Straßenentwässerung, Kosten. Weiterhin können Straßenschäden und unzureichende Straßenentwässerungen gemeldet werden. Ihr Ansprechtpartner: strahl(@)muehlenbecker-land.de
Die Entscheidung über die Platzierung von Verkehrszeichen obliegt der Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Oberhavel. Die Gemeinde ist nicht befugt, eigenmächtig Verkehrszeichen aufzustellen - zum Beispiel Tempo 30 Zone, Spielstraße, verkehrsberuhigter Bereich, Aufpflasterungen, Schwellen zur Verkehrsberuhigung. In jedem Fall ist ein Antrag mit Begründung an die Straßenverkehrsbehörde erforderlich.
Garagen und Carports werden durch die Brandenburgische Bauordnung baurechtlich nicht unterschieden und können unter bestimmten Bedingungen ohne Einholung einer Baugenehmigung errichtet werden. Als erstes ist zu klären, ob das Grundstück oder der Grundstücksteil überhaupt bebaut werden darf. Dazu muss das Planungsrecht für das konkrete Grundstück geklärt werden: befindet es sich im Innenbereich oder im Außenbereich, gibt ein Bebauungsplan Baugrenzen vor usw. Bei Bauflächen sind dann u. a. die Regelungen der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) sowie, falls vorhanden, Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu beachten.
Grundsätzlich muss ein Abstand von mindestens 3 m zwischen Garagenzufahrt und öffentlicher Verkehrsfläche eingehalten werden. Dies fordert die aktuelle Brandenburgische Garagen- und Stellplatzverordnung aus Gründen der Verkehrssicherheit. Grünstreifen, Geh- und Radwege und Entwässerungsmulden gehören im Mühlenbecker Land bis auf wenige Ausnahmen zum öffentlichen Straßenland. Daher ist die straßenseitige Baugrundstücksgrenze maßgeblich für diesen Sicherheitsabstand.
Genehmigungsfreiheit für Garagen und Carports besteht nur, wenn alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften dafür eingehalten werden. Sollten Bäume im Bereich des geplanten Standortes vorhanden sein, ist auch die gemeindliche Gehölzschutzsatzung zu beachten und eventuell eine Fällgenehmigung zu beantragen. Ob eine Garage oder ein Carport ohne Baugenehmigung errichtet werden darf, ist immer im konkreten Einzelfall zu klären. Geht das geplante Gebäude in irgendeinem Punkt über die Kriterien zur Genehmigungsfreiheit hinaus, ist eine Baugenehmigung zu beantragen.
Hinweise zum Genehmigungsverfahren finden Sie unter Bauantrag bzw. auf der Internetseite des Landkreises Oberhavel unter www.oberhavel.de\Bauvorhaben. Auskünfte zur Bebaubarkeit konkreter Grundstücke in der Gemeinde Mühlenbecker Land erteilt gern Frau Hüntemann. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihr Vorhaben mit Grundstücksangabe und der Darstellung des geplanten Standortes im Lageplan unter Angabe einer Rückrufnummer vorzustellen.
Nebengebäude können unter bestimmten Bedingungen ohne Einholung einer Baugenehmigung errichtet werden. Als erstes ist zu klären, ob das Grundstück oder der Grundstücksteil überhaupt bebaut werden darf. Dazu muss das Planungsrecht für das konkrete Grundstück geklärt werden: befindet es sich im Innenbereich oder im Außenbereich, gibt ein Bebauungsplan Baugrenzen vor usw. Bei Bauflächen sind dann u. a. die Regelungen der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) sowie, falls vorhanden, Festsetzungen eines Bebauungsplanes zu beachten. Genehmigungsfreiheit für Nebengebäude besteht nur, wenn alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften dafür eingehalten werden. Zu beachten ist u.a. §55 BbgBO Absatz 1 und 2 Punkt 1. §6 BbgBO Absatz 10 §34 Baugesetzbuch (Einfügegebot) Sollten Bäume im Bereich des geplanten Standortes vorhanden sein, ist auch die gemeindliche Gehölzschutzsatzung zu beachten und eventuell eine Fällgenehmigung zu beantragen. Sollte das geplante Nebengebäude in irgendeinem Punkt über die Kriterien zur Genehmigungsfreiheit hinausgehen, ist eine Baugenehmigung zu beantragen.
Hinweise zum Genehmigungsverfahren finden Sie unter Bauantrag bzw. auf der Internetseite des Landkreises Oberhavel unter www.oberhavel.de\Bauvorhaben. Auskünfte zur Bebaubarkeit konkreter Grundstücke in der Gemeinde Mühlenbecker Land erteilt die Gemeindeverwaltung. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihr Vorhaben mit Grundstücksangabe und der Darstellung des geplanten Standortes im Lageplan per E-Mail unter Angabe einer Rückrufnummer vorzustellen.
Wintergärten und Terrassenüberdachungen können unter bestimmten Bedingungen ohne Einholung einer Baugenehmigung errichtet werden. Gemäß §55 Absatz 2 Punkt 10 der Brandenburgischen Bauordnung trifft dies zu für „vor der Außenwand eines Gebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten oder Überdachungen mit nicht mehr als 20 m² Grundfläche und 75 m³ umbautem Raum“. Hier ist unbedingt zu beachten, dass diese Baulichkeiten die Mindestabstandsfläche von 3 m zur Nachbargrenze einhalten müssen, da sonst eine Baugenehmigung und eventuell die Errichtung einer Brandwand zum Nachbarn notwendig ist. Dazu wird die schriftliche Zustimmung des Nachbarn benötigt. Die Änderung von Fenster- oder Türbreiten in Außenwänden ist ebenfalls genehmigungspflichtig. Hinweise zum Genehmigungsverfahren finden Sie unter Bauantrag bzw. auf der Internetseite des Landkreises Oberhavel unter www.oberhavel.de\Bauvorhaben.
Auskünfte zur Bebaubarkeit konkreter Grundstücke in der Gemeinde Mühlenbecker Land erteilt die Gemeindeverwaltung. Sie haben auch die Möglichkeit, Ihr Vorhaben mit Grundstücksangabe und der Darstellung des geplanten Standortes im Lageplan per E-Mail unter Angabe einer Rückrufnummer vorzustellen.
Gemeinde Mühlenbecker Land
Liebenwalder Straße 1
16567 Mühlenbecker Land
Tel. 033056 841-0
Fax 033056 841-70
gemeinde(@)muehlenbecker-land.de
Montag: 07:00–12:00 Uhr
Dienstag: 09:00–12:00 Uhr und 14:00–18:00 Uhr,
von Apr. bis Sept. jeden 1. Di. im Monat bis 19:00 Uhr
Donnerstag: 09:00–12:00 Uhr und 14:00–16:00 Uhr
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