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Bauantrag

Genehmigungsbehörde für Bauanträge ist der Landkreis Oberhavel, Fachbereich Bauordnung und Kataster. Für den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung sind verschiedene Unterlagen nötig, die durch einen bauvorlageberechtigten Objektplaner zu erstellen sind. Die Genehmigungsbehörde benötigt die Unterlagen in dreifacher Ausfertigung. Für die eventuelle Beteiligung anderer Ämter kann die Behörde im Einzelfall weitere Kopien anforden.

Vor Einreichung eines Bauantrages kann über die so genannte "Bauvoranfrage" zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens Klärung bei der Baugenehmigungsbehörde beantragt werden. Eine Bauvoranfrage ist in der Regel dann sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist oder ob die Vorstellungen zu Lage, Größe und Umfang des Bauvorhabens realisierbar sind. Damit kann der Bauherr möglichst frühzeitig klären, ob sein Vorhaben genehmigungsfähig ist. Die Bauvoranfrage als auch der Bauantrag müssen im Regelfall von einem Objektplaner, der bauvorlageberechtigt ist, erstellt und unterschrieben sein.

Hinsichtlich der Bauvorlageberechtigung wird auf § 48 - Objektplaner, Bauvorlagenberechtigung - der Brandenburgischen Bauordnung verwiesen.

Die Geltungsdauer der Baugenehmigung und des Vorbescheides beträgt sechs Jahre. Die Baugenehmigung erlischt nicht, wenn das Vorhaben innerhalb der sechs Jahre begonnen worden und spätestens im Jahr nach Fristablauf fertiggestellt wird.

Benötigte Unterlagen

Bauantragsformular (vollständig ausgefüllt)

Bauvorlagen, das heißt die mit dem Antrag einzureichenden Planungsunterlagen. Dazu zählen insbesondere:

  • Grundrisse, Ansichten, Schnitte,
  • amtlicher Lageplan,
  • Bau- und gegebenenfalls Betriebsbeschreibung,
  • Nachweis der Standsicherheit

Gebühren
Gebühren für Bauvorbescheide und Baugenehmigungen erhebt die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oberhavel. Sie sind abhängig vom Umfang des Bauvorhabens; die Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg (GebGBbg) sowie der Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten (Baugebührenordnung - BbgBauGeb). Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist nach §13 Abs. 1 GebGBbg verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst (beantragt) hat. Hiernach hat der Bauherr als Antragsteller die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen.

Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des Landkreises Oberhavel unter: www.oberhavel.de / Bauvorhaben

Fachdienst/Zuordnung
Landkreis Oberhavel
FB Bauordnung und Kataster
Frau Rzepka
Adolf-Dechert-Str. 1
16515 Oranienburg
Tel.-Nr. 03301 601 - 3632
Fax :     03301 601 - 3610
E-Mail: franziska.rzepka(@)oberhavel.de

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