Gemeinde Mühlenbecker Land

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Bundestagswahl 2025

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Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025

Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier hat den 20. Deutschen Bundestag gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes aufgelöst und den Termin zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages festgelegt. Der „alte“ Bundestag bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages mit all seinen Rechten und Pflichten bestehen.

Die Wahl findet am Sonntag, 23.02.2025, von 08:00 bis 18:00 Uhr statt.

Wahlberechtigt in der Gemeinde Mühlenbecker Land sind ca. 12.360 Bürger/innen.

Offizielle Wahlbekanntmachungen

Wahlbekanntmachung

1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.

2. Die Gemeinde ist in folgende 12 Urnen-Wahlbezirke eingeteilt:

  • OT Schildow
    • Wahlbezirk 01: Kita „An der Heidekrautbahn“ Franz-Schmidt-Str. 10, barrierefrei
    • Wahlbezirk 02: Kita „Spatzenhaus“, Schillerstr. 25, barrierefrei
    • Wahlbezirk 03: Europaschule am Fließ, Franz-Schmidt-Str. 5, barrierefrei
    • Wahlbezirk 04: Hort „Kinderland“, Franz-Schmidt-Str. 5a, nicht barrierefrei
    • Wahlbezirk 05: Restaurant „Kastanienhof“, Schillerstr. 1a, barrierefrei
  • OT Schönfließ
    • Wahlbezirk 06: Kita „Am Schlosspark“, Dorfstr. 1, nicht barrierefrei
    • Wahlbezirk 07: Bürgertreff Bieselheide, Traubeneichenstr. 66, barrierefrei
  • OT Mühlenbeck
    • Wahlbezirk 08: Kita „Koboldhaus“, Liebenwalder Str. 73, nicht barrierefrei
    • Wahlbezirk 09: Berufsförderungswerk Haupteingang, Kastanienallee 25, barrierefrei
    • Wahlbezirk 10: Treff Mühlenbeck, Hauptstr. 7, barrierefrei
  • OT Zühlsdorf
    • Wahlbezirk 11: Mehrzweckraum, Dorfstr. 35a, nicht barrierefrei
    • Wahlbezirk 12: Kita „Schneckenhaus“, Dorfstr. 7, barrierefrei

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 02.02.2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.

Die Briefwahlvorstände treten, zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses, um  15:00 Uhr am Wahltage, in den folgenden Briefwahlbezirken (BWB) zusammen:

  • BWB 13: Verwaltung Gemeinde Mühlenbecker Land, Haus II, (Neubau UG3, Liebenwalder Straße 1, OT Mühlenbeck, 16567 Mühlenbecker Land 
  • BWB 14: Hort „Mühlenbecker Land Kids“ (Bauraum), Hauptstraße 19, OT Mühlenbeck, 16567 Mühlenbecker Land
  • BWB 15: Hort „Mühlenbecker Land Kids“ (Cafeteria), Hauptstraße 19, OT Mühlenbeck, 16567 Mühlenbecker Land 
  • BWB 16: Grundschule Mühlenbeck, Container, Hauptstraße 19, OT Mühlenbeck, 16567 Mühlenbecker Land
  • BWB 17: Grundschule Mühlenbeck, Container, Hauptstraße 19, OT Mühlenbeck, 16567 Mühlenbecker Land

3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Am Wahltag haben die Wähler/innen die Wahlbenachrichtigung mitzubringen. Auf Verlangen, insbesondere wenn die Wahlbenachrichtigung nicht vorgelegt werden kann, muss sich der Wähler / die Wählerin über seine/ihre Person ausweisen.

4. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält am Wahltag, bei Betreten des Wahlraumes und nach Identitätsprüfung, einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.

Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel für die Bundestagswahl enthält jeweils, in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern,

a) für die Wahl im Wahlkreis (Erststimme) die für diesen Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufes oder der Tätigkeit  der Bewerberin oder des Bewerbers, des Wohnortes sowie die Bezeichnung der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder der Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“ für Bewerber/innen, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen,

b) für die Wahl nach Landeslisten (Zweitstimme) die Bezeichnung der Partei,  politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber/-innen und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die Wählerin oder der Wähler gibt bei der Bundestagswahl

die Erststimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll

und

die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Jeder Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand in die für die jeweilige Wahl vorgesehene Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude, jede Beeinflussung der Wähler/innen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.

6. Wähler/-innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist

a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b) durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem amtlichen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

7. Jeder/jede Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.

8. Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von/vom Wahlberechtigte/n selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist ebenfalls strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.

Mühlenbecker Land, den 04.12.2024

gez. Filippo Smaldino

Bürgermeister

(Wahlbehörde)

Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025

1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde der Gemeinde Mühlenbecker Land

wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025

während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Mühlenbecker Land, OT Mühlenbeck, Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt, Liebenwalder Str. 1 in 16567 Mühlenbecker Land für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.

Jeder/jede Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine/ein Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.

Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12.00 Uhr in der Gemeinde Mühlenbecker Land, OT Mühlenbeck, Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt, Liebenwalder Str. 1, 16567 Mühlenbecker Land Einspruch einlegen.

Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben kann.

Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 58, Oberhavel – Havelland II durch Stimmabgabein einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1. ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,     

5.2. ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,

a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat.

b) wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragspflicht nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahl-ordnung entstanden ist,     

c) wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.

Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 18.00 Uhr bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.

Versichert eine/ein Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr stellen.  

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Eine/ein behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.  

6. Mit dem Wahlschein erhält der/die Wahlberechtigte

  • einen amtlichen Stimmzettel des Wahlkreises,
  • einen amtlichen weißen Stimmzettelumschlag,   
  • einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, versehenen roten Wahlbriefumschlag und 
  • ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Eine/ein Wahlberechtigte/r, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.

Bei der Briefwahl muss der/die Wählerin den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Mühlenbecker Land, den 26.11.2024

gez. Filippo Smaldino

Bürgermeister

(Wahlbehörde)

Informationen des Kreiswahlleiters + Hinweis zur Briefwahl

Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Kreiswahlleiter Patrick Repke weist angesichts dessen darauf hin, dass der Zeitraum für die Briefwahl aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen verkürzt ist. „Daher ist es wichtig, dass Wählerinnen und Wähler, sofern sie die Möglichkeit der Briefwahl nutzen möchten, ihre Briefwahlunterlagen frühzeitig beantragen, ausfüllen und zurücksenden“, rät Repke.

Wichtige Termine zur Briefwahl:

  • Beantragung der Briefwahlunterlagen: Briefwahlunterlagen können bei dem jeweils zuständigen Wahlamt des eigenen Wohnortes beantragt werden. Wählerinnen und Wähler können dafür die auf ihrer Wahlbenachrichtigung angegebenen Informationen oder die Online-Angebote der jeweiligen Kommunen nutzen.
  • Versand der Briefwahlunterlagen: Bei frühzeitiger Beantragung werden die Unterlagen voraussichtlich bis zum 10.02.2025 versandt und sollten innerhalb weniger Tage per Post zugestellt sein.
  • Rücksendung der Wahlbriefe: Wahlbriefe müssen spätestens am Wahltag, dem 23.02.2025, um 18.00 Uhr bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle eingegangen sein. Die Deutsche Post empfiehlt, die Wahlbriefe bis spätestens Donnerstag, 20.02.2025, vor der letzten Leerung des jeweiligen Briefkastens einzuwerfen oder in einer Postfiliale abzugeben, um eine fristgerechte Zustellung sicherzustellen.

Alternative Abgabeoptionen:

  • Direkte Abgabe: Um mögliche Verzögerungen im Postversand zu vermeiden, können Wahlbriefe auch direkt bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle abgeben oder in deren Hausbriefkasten eingeworfen werden.
  • Persönliche Stimmabgabe im Wahlamt: Außerdem gibt es die Möglichkeit, Briefwahlunterlagen persönlich im Wahlamt abzuholen und direkt vor Ort zu wählen. So können beide Postwege eingespart werden.
  • Wahl im Wahllokal trotz Briefwahl: Sollten Wählerinnen und Wähler sich trotz beantragter
    Briefwahl entscheiden, am Wahltag im Wahllokal zu wählen, bringen sie bitte ihren
    Wahlschein und einen Lichtbildausweis mit. Gut zu wissen: Mit einem beantragten
    Wahlschein kann in jedem beliebigen Wahlraum des eigenen Wahlkreises gewählt
    werden.

Am Freitag, 24.01.2025 hat der Kreiswahlausschuss folgende Kandidatinnen und Kandidaten im
Wahlkreis 58 (Oberhavel – Havelland II) zugelassen:

  • SPD: Ariane Fäscher
  • CDU: Uwe Feiler
  • AfD: Andreas Galau
  • Die Linke: Annabell Rattmann
  • GRÜNE/BÜNDNIS 90: Linda Weiß
  • FDP: Ralf Tiedemann
  • Die PARTEI: Corinna Mettler
  • FREIE WÄHLER: Dr. Stefanie Gebauer

Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags einer Partei erfolgt vorbehaltlich unter der Bedingung,
dass die Landesliste der einreichenden Partei im Landeswahlausschuss zugelassen wird.

Bei Fragen zur Briefwahl oder zu den Öffnungszeiten des eigenen Wahlamts stehen die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Stadt oder Gemeinde gerne zur Verfügung.

 

Wahlbenachrichtigung

Die Wahlbenachrichtigungskarten werden bis 02.02.2025 versandt. Dort sind Ihr Wahlbezirk und das für Sie zuständige Wahllokal angegeben. Bitte bringen Sie diese Wahlbenachrichtigung sowie Ihren Personalausweis am Wahltag mit. Haben Sie bis zum 02.02.2025 keine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten, so wenden Sie sich bitte an das Einwohnermeldeamt.

Die Wahllokale

  • OT Schildow:
    • Wahlbezirk 01: Kita „An der Heidekrautbahn“ Franz-Schmidt-Str. 10, barrierefrei
    • Wahlbezirk 02: Kita „Spatzenhaus“, Schillerstr. 25, barrierefrei
    • Wahlbezirk 03: Europaschule am Fließ, Franz-Schmidt-Str. 5, barrierefrei
    • Wahlbezirk 04: Hort „Kinderland“, Franz-Schmidt-Str. 5a, nicht barrierefrei
    • Wahlbezirk 05: Restaurant „Kastanienhof“, Schillerstr. 1a, barrierefrei
  • OT Schönfließ:
    • Wahlbezirk 06: Kita „Am Schlosspark“, Dorfstr. 1, nicht barrierefrei
    • Wahlbezirk 07: (neu!) Bürgertreff Bieselheide, Traubeneichenstr. 66, barrierefrei
  • OT Mühlenbeck:
    • Wahlbezirk 08: Kita „Koboldhaus“, Liebenwalder Str. 73, nicht barrierefrei
    • Wahlbezirk 09: Berufsförderungswerk Haupteingang, Kastanienallee 25, barrierefrei
    • Wahlbezirk 10: Treff Mühlenbeck, Hauptstr. 7, barrierefrei
  • OT Zühlsdorf:
    • Wahlbezirk 11: Mehrzweckraum, Dorfstr. 35a, nicht barrierefrei
    • Wahlbezirk 12: Kita „Schneckenhaus“, Dorfstr. 7, barrierefrei

Briefwahl

Briefwahl beantragen Sie über den QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte, per E-Mail an ema(@)muehlenbecker-land.de (mit Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum) oder über folgenden Link:

Der Versand der Briefwahlunterlagen beginnt allerdings erst, nachdem der Landes- und Bundeswahlausschuss getagt und abschließend über die zugelassenen Parteien und Kandidaten entschieden haben. Erst danach gehen die Stimmzettel in den Druck und können anschließend für die Ausgabe und den Versand vorbereitet werden.

Wahlhelfer/innen

Zur Zeit werden keine Wahlhelfer/innen für die Durchführung der Bundestagswahl mehr benötigt. Wir danken allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich so kurzfristig bereit erklärt haben, uns bei der bevorstehenden Wahl zu unterstützen!