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Bundespräsident Dr. Frank-Walter Steinmeier hat den 20. Deutschen Bundestag gemäß Artikel 68 des Grundgesetzes aufgelöst und den Termin zur Wahl des 21. Deutschen Bundestages festgelegt. Der „alte“ Bundestag bleibt bis zum Zusammentritt des neuen Bundestages mit all seinen Rechten und Pflichten bestehen.
Die Wahl findet am Sonntag, 23.02.2025, von 08:00 bis 18:00 Uhr statt.
Wahlberechtigt in der Gemeinde Mühlenbecker Land sind ca. 12.360 Bürger/innen.
Offizielle Wahlbekanntmachungen
1. Am 23. Februar 2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Die Wahl dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 12 Urnen-Wahlbezirke eingeteilt:
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 02.02.2025 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und das Wahllokal angegeben, in dem die wahlberechtigte Person zu wählen hat.
Die Briefwahlvorstände treten, zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses, um 15:00 Uhr am Wahltage, in den folgenden Briefwahlbezirken (BWB) zusammen:
3. Jede wahlberechtigte Person, die keinen Wahlschein besitzt, kann nur in dem Wahllokal des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen ist. Am Wahltag haben die Wähler/innen die Wahlbenachrichtigung mitzubringen. Auf Verlangen, insbesondere wenn die Wahlbenachrichtigung nicht vorgelegt werden kann, muss sich der Wähler / die Wählerin über seine/ihre Person ausweisen.
4. Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jede Wählerin und jeder Wähler erhält am Wahltag, bei Betreten des Wahlraumes und nach Identitätsprüfung, einen amtlichen Stimmzettel ausgehändigt.
Jede Wählerin und jeder Wähler hat eine Erststimme und eine Zweitstimme. Der Stimmzettel für die Bundestagswahl enthält jeweils, in der Reihenfolge der Wahlvorschlagsnummern,
a) für die Wahl im Wahlkreis (Erststimme) die für diesen Wahlkreis zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe des Familiennamens, des Vornamens, des Berufes oder der Tätigkeit der Bewerberin oder des Bewerbers, des Wohnortes sowie die Bezeichnung der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, oder der Bezeichnung „Einzelbewerberin“ oder „Einzelbewerber“ für Bewerber/innen, die nicht für eine Partei, politische Vereinigung oder Listenvereinigung auftreten und rechts von dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung. Bei Kreiswahlvorschlägen von Listenvereinigungen enthält der Stimmzettel ferner die Namen und sofern vorhanden, die Kurzbezeichnungen der an ihr beteiligten Parteien oder politischen Vereinigungen,
b) für die Wahl nach Landeslisten (Zweitstimme) die Bezeichnung der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet auch diese, sowie die Vor- und Familiennamen der ersten fünf Bewerber/-innen und links von dem Namen der Partei, politischen Vereinigung oder Listenvereinigung einen Kreis für die Kennzeichnung.
Die Wählerin oder der Wähler gibt bei der Bundestagswahl
die Erststimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem linken Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Bewerberin oder welchem Bewerber sie gelten soll
und
die Zweitstimme in der Weise ab, dass sie oder er auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.
Jeder Stimmzettel muss von der Wählerin oder dem Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum unbeobachtet gekennzeichnet und in gefaltetem Zustand in die für die jeweilige Wahl vorgesehene Wahlurne gelegt werden, dass die Kennzeichnung von umstehenden Personen nicht erkannt werden kann. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
5. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet sowie unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude, jede Beeinflussung der Wähler/innen durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten.
6. Wähler/-innen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt worden ist
a) durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und seinen Wahlbrief mit dem Stimmzettel (in verschlossenem amtlichen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
7. Jeder/jede Wahlberechtigte kann sein/ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
8. Ein/e Wahlberechtigte/r, der/die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von/vom Wahlberechtigte/n selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des/der Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht.
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis der Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist ebenfalls strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches). Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der/des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.
Mühlenbecker Land, den 04.12.2024
gez. Filippo Smaldino
Bürgermeister
(Wahlbehörde)
Bekanntmachung der Gemeindebehörde über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23.02.2025
1. Das Wählerverzeichnis zur Bundestagswahl für die Wahlbezirke der Gemeinde der Gemeinde Mühlenbecker Land
wird in der Zeit vom 03.02.2025 bis 07.02.2025
während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Gemeindeverwaltung Mühlenbecker Land, OT Mühlenbeck, Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt, Liebenwalder Str. 1 in 16567 Mühlenbecker Land für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten.
Jeder/jede Wahlberechtigte kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine/ein Wahlberechtigte/r die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann.
Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis zum 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 07.02.2025 bis 12.00 Uhr in der Gemeinde Mühlenbecker Land, OT Mühlenbeck, Bürgerbüro/Einwohnermeldeamt, Liebenwalder Str. 1, 16567 Mühlenbecker Land Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann schriftlich oder durch Erklärung zur Niederschrift eingelegt werden.
3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 02.02.2025 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein muss Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn er/sie nicht Gefahr laufen will, dass er/sie sein/ihr Wahlrecht nicht ausüben kann.
Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.
4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlkreis 58, Oberhavel – Havelland II durch Stimmabgabein einem beliebigen Wahlraum (Wahlbezirk) dieses Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.
5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
5.1. ein/e in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
5.2. ein/e nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene/r Wahlberechtigte/r,
a) wenn er/sie nachweist, dass er/sie ohne sein/ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 02.02.2025) oder die Einspruchsfrist gegen das Wählerverzeichnis nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahlordnung (bis zum 07.02.2025) versäumt hat.
b) wenn sein/ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragspflicht nach § 18 Abs. 1 der Bundeswahlordnung oder der Einspruchsfrist nach § 22 Abs. 1 der Bundeswahl-ordnung entstanden ist,
c) wenn sein/ihr Wahlrecht im Einspruchsverfahren festgestellt worden und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeindebehörde gelangt ist.
Wahlscheine können von in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 21.02.2025, 18.00 Uhr bei der Gemeindebehörde mündlich, schriftlich oder elektronisch beantragt werden.
Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr, gestellt werden.
Versichert eine/ein Wahlberechtigte/r glaubhaft, dass ihm/ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm/ihr bis zum Tage vor der Wahl, 12.00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter 5.2. Buchstabe a bis c angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15.00 Uhr stellen.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er/sie dazu berechtigt ist. Eine/ein behinderte/r Wahlberechtigte/r kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.
6. Mit dem Wahlschein erhält der/die Wahlberechtigte
Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Gemeindebehörde vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Eine/ein Wahlberechtigte/r, die/der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner/ihrer Stimme gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht. Die Hilfsperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
Bei der Briefwahl muss der/die Wählerin den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltage bis 18:00 Uhr eingeht.
Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
Mühlenbecker Land, den 26.11.2024
gez. Filippo Smaldino
Bürgermeister
(Wahlbehörde)
Am 23.02.2025 findet die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag statt. Kreiswahlleiter Patrick Repke weist angesichts dessen darauf hin, dass der Zeitraum für die Briefwahl aufgrund der vorgezogenen Neuwahlen verkürzt ist. „Daher ist es wichtig, dass Wählerinnen und Wähler, sofern sie die Möglichkeit der Briefwahl nutzen möchten, ihre Briefwahlunterlagen frühzeitig beantragen, ausfüllen und zurücksenden“, rät Repke.
Wichtige Termine zur Briefwahl:
Alternative Abgabeoptionen:
Am Freitag, 24.01.2025 hat der Kreiswahlausschuss folgende Kandidatinnen und Kandidaten im
Wahlkreis 58 (Oberhavel – Havelland II) zugelassen:
Die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags einer Partei erfolgt vorbehaltlich unter der Bedingung,
dass die Landesliste der einreichenden Partei im Landeswahlausschuss zugelassen wird.
Bei Fragen zur Briefwahl oder zu den Öffnungszeiten des eigenen Wahlamts stehen die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der jeweiligen Stadt oder Gemeinde gerne zur Verfügung.
Wahlbenachrichtigung
Die Wahlbenachrichtigungskarten werden bis 02.02.2025 versandt. Dort sind Ihr Wahlbezirk und das für Sie zuständige Wahllokal angegeben. Bitte bringen Sie diese Wahlbenachrichtigung sowie Ihren Personalausweis am Wahltag mit. Haben Sie bis zum 02.02.2025 keine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten, so wenden Sie sich bitte an das Einwohnermeldeamt.
Die Wahllokale
Briefwahl
Briefwahl beantragen Sie über den QR-Code auf Ihrer Wahlbenachrichtigungskarte, per E-Mail an ema(@)muehlenbecker-land.de (mit Name, Vorname, Adresse und Geburtsdatum) oder über folgenden Link:
Der Versand der Briefwahlunterlagen beginnt allerdings erst, nachdem der Landes- und Bundeswahlausschuss getagt und abschließend über die zugelassenen Parteien und Kandidaten entschieden haben. Erst danach gehen die Stimmzettel in den Druck und können anschließend für die Ausgabe und den Versand vorbereitet werden.
Wahlhelfer/innen
Zur Zeit werden keine Wahlhelfer/innen für die Durchführung der Bundestagswahl mehr benötigt. Wir danken allen Bürgerinnen und Bürgern, die sich so kurzfristig bereit erklärt haben, uns bei der bevorstehenden Wahl zu unterstützen!
Gemeinde Mühlenbecker Land
Liebenwalder Straße 1
16567 Mühlenbecker Land
Tel. 033056 841-0
Fax 033056 841-70
gemeinde(@)muehlenbecker-land.de
Montag: 07:00–12:00 Uhr
Dienstag: 09:00–12:00 Uhr und 14:00–18:00 Uhr,
von Apr. bis Sept. jeden 1. Di. im Monat bis 19:00 Uhr
Donnerstag: 09:00–12:00 Uhr und 14:00–16:00 Uhr
Einwohnermeldeamt:
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Für Mitarbeiter:
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