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Bebaubarkeit

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Bebaubarkeit

Die Bebaubarkeit von Grundstücken richtet sich nach dem jeweiligen Planungsrecht für das Baugebiet. Auskünfte zum Baurecht für konkrete Grundstücke und Bauvorhaben können beim Sachgebiet Bauordnung eingeholt werden.

Rechtssicheren Bescheid zu Fragen der Bebaubarkeit erhält man über einen Antrag auf Vorbescheid bei der Bauaufsicht des Landkreises Oberhavel für konkrete Einzelfragen.  Dies ist in der Regel dann sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist oder ob die Vorstellungen zur Lage, Größe und Umfang des Bauvorhabens realisierbar sind. Der Antrag auf Vorbescheid muss wie ein Bauantrag im Regelfall von einem Objektplaner, der bauvorlageberechtigt ist erstellt und unterschrieben worden sein. Im Vorbescheidsverfahren prüft das Bauordnungsamt beim Landkreis Oberhavel ggf. unter Beteiligung anderer Dienststellen und Behörden die Vereinbarkeit des jeweiligen Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Sofern diese dem Vorhaben nicht entgegenstehen, wird ein positiver Vorbescheid erteilt. In diesem Verfahren wird die Gemeinde als Träger der Planungshoheit beteiligt, gibt eine planungsrechtliche Stellungnahme ab und erteilt ihr Einvernehmen oder eine Versagung.

Die Geltungsdauer des Vorbescheides beträgt sechs Jahre.

Mindestens benötigte Unterlagen

  • Bauantragsformular mit konkreter Fragestellung (nur diese wird hier beantwortet)
  • einfache Bauvorlagen, die zur Beurteilung der Fragestellung notwendig sind, z. B.: Lageplan mit Darstellung des geplanten Standortes und der Größe des Bauvorhabens,
  • ggf. Bau- und Betriebsbeschreibung

Gebühren
Gebühren für Bauvorbescheide erhebt die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oberhavel. Sie sind abhängig von der Anzahl der Einzelfragen. Die Gebühren richten sich nach den Vorschriften des Gebührengesetzes des Landes Brandenburg (GebGBbg) sowie der Verordnung über die Gebühren in bauordnungsrechtlichen Angelegenheiten (Baugebührenordnung - BbgBauGeb). Zur Zahlung der Verwaltungsgebühr ist nach §13 Abs. 1 GebGBbg verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst (beantragt) hat. Hiernach hat der Bauherr als Antragsteller die Kosten des Verwaltungsverfahrens zu tragen.

Weitere Informationen finden sich auf der Internetseite des Landkreises Oberhavel unter: www.oberhavel.de / Bauvorhaben

Fachdienst/Zuordnung
Landkreis Oberhavel
FB Bauordnung und Kataster
Frau Rzepka
Adolf-Dechert-Str. 1
16515 Oranienburg
Tel. 03301 601 - 3632
Tel. 03301 601 - 311
E-Mail: franziska.rzepka(@)oberhavel.de

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