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Als Bauleitpläne werden die Pläne bezeichnet, die die städtebauliche Entwicklung der Gemeinde lenken bzw. leiten sollen. Grundsatz jeder städtebaulichen Planung oder Bauleitplanung nach dem Baugesetzbuch ist die Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Die Gemeinde ist daher auch bei der Ausübung der ihr gegebenen Planungshoheit angehalten, den im Baugesetzbuch formulierten Grundsätzen zu folgen und kein städtebauliches Durcheinander zu produzieren. So führt auch nicht jede Planungsabsicht der Gemeinde unbedingt zum gewollten Ziel.
Grundsätzlich gliedert sich die Bauleitplanung in zwei Formen oder Stufen von Bauleitplänen. Als unverbindlicher Plan gegenüber den Bürgern für das gesamte Gemeindegebiet (besiedelte und unbesiedelte Bereiche) regelt der Flächennutzungsplan die städtebauliche Entwicklung.
Der verbindliche Bebauungsplan setzt dagegen Baurecht für ein eingegrenztes Gebiet fest.
Ein Anspruch auf die Aufstellung dieser Pläne kann nicht geltend gemacht werden.
Die Gemeinde hat diese jedoch aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinde ist selbstverständlich auch befugt, private Grundstücke zu beplanen und in ihrem bodenrechtlichen Charakter ggf. zu beeinflussen. Wäre dieses nicht so, könnte die städtebauliche Ordnung kaum gewährleistet werden. Aufbauend auf den Angaben des Flächennutzungsplanes setzt die verbindliche Bauleitplanung Baurecht für ein eingegrenztes Gebiet (Teilgebiet) der Gemeinde fest. Bebauungspläne werden als Kommunalgesetz (Satzung) beschlossen und sind für jedermann bindend. Die Gemeinde kann in eigener Verantwortung einen verbindlichen Bauleitplan aufstellen, soweit dies für die städtische Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Einen Anspruch auf Aufstellung eines verbindlichen Bauleitplanes kann nicht geltend gemacht werden. Die verbindliche Bauleitplanung soll eine nachhaltige, städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozial gerechte Bodennutzung gewährleisten. Ein verbindlicher Bauleitplan ist der Bebauungsplan, der Vorhabenbezogene Bebauungsplan und der Vorhaben- und Erschließungsplan.
In der Gemeinde Mühlenbecker Land sind gegenwärtig 23 Bebauungspläne rechtskräftig. Für weitere 18 Bebauungspläne liegen Aufstellungsbeschlüsse vor.
Eine Aufstellung der rechtskräftigen B-Pläne sowie Informationen zu den einzelnen Plänen können Sie einsehen unter Bauleitpläne.
Fachdienst/Zuordnung
Bauleitplanung
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Flächennutzungsplan