Gemeinde Mühlenbecker Land

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Ordnungsrechtliche Anmeldung von Hunden

Neue Hundehalter im Mühlenbecker Land müssen ihre Hunde innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeinde ordnungsrechtlich und steuerlich anmelden. Die Formulare dazu finden Sie im Formularservice. Diese Frist gilt bei Kauf oder Übernahme eines Hunde und bei Zuzug des Halters in die Gemeinde Mühlenbecker Land ebenso wie für zugelaufene Hunde, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben werden. Für die Anmeldung von Welpen, die von der eigenen Hündin geboren wurden, gilt eine verlängerte Frist von 3 Monaten (Lebensalter der Welpen). Bei Verkauf, Weitergabe, Tod oder Verzug muss der Hund innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei der zuständigen Gemeinde abgemeldet werden. Das benötigte Formular finden Sie ebenfalls im Formularservice.

Die Kontrolle und Durchsetzung wird entsprechend der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg angewendet:

§ 2 Kennzeichnungs- und Anzeigepflicht

(1)   Ein Hund, der älter als acht Wochen ist, ist auf Kosten der Halterin oder des Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard dauerhaft zu kennzeichnen. Der Transponder muss in der Codestruktur und im Informationsgehalt dem aktuellen Stand der Technik entsprechen.

(2)   Die Halterin oder der Halter eines Hundes hat der örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich das Halten des Hundes anzuzeigen. Die Rasse, das Wurfdatum sowie die Farbe des Hundes und die unveränderliche Nummer des Mikrochips sind mitzuteilen und auf Anforderung erforderliche Nachweise zu erbringen. Etwaige für die Beurteilung der Gefährlichkeit maßgeblichen Umstände sowie der Name, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort sowie die gegenwärtige Anschrift der Halterin oder des Halters sind zusammen mit der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen. Zu den maßgeblichen Umständen zählen auch Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und Ordnungsverfügungen anderer örtlicher Ordnungsbehörden, in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.

§ 5 Gefährliche Hunde

(1) Als gefährlich im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde,

  1. die durch das Ausbilden oder das Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihren Wirkungen vergleichbare, mensch- oder tiergefährdende Eigenschaft besitzen,
  2. die einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbar artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
  3. die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen oder
  4. die, ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein, wiederholt Menschen gefährdet oder in gefahrdrohender Weise angesprungen haben

(2) Die örtliche Ordnungsbehörde prüft die ihr angezeigten Vorfälle sowie die ihr vorliegenden sonstigen Hinweise und stellt bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 die Gefährlichkeit eines Hundes fest.

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