Gemeinde Mühlenbecker Land

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Ordnungsrechtliche Anmeldung von Hunden

Neue Hundehalter im Mühlenbecker Land müssen ihre Hunde innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeinde ordnungsrechtlich und steuerlich anmelden. Die Formulare dazu finden Sie im Formularservice. Diese Frist gilt bei Kauf oder Übernahme eines Hunde und bei Zuzug des Halters in die Gemeinde Mühlenbecker Land ebenso wie für zugelaufene Hunde, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben werden. Für die Anmeldung von Welpen, die von der eigenen Hündin geboren wurden, gilt eine verlängerte Frist von 3 Monaten (Lebensalter der Welpen). Bei Verkauf, Weitergabe, Tod oder Verzug muss der Hund innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei der zuständigen Gemeinde abgemeldet werden. Das benötigte Formular finden Sie ebenfalls im Formularservice.

Die Kontrolle und Durchsetzung wird entsprechend der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg angewendet:

§ 6 - Anzeige- und Kennzeichnungspflicht (HundehV)
Bei einer Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder einem Gewicht von mindestens 20 kg sind Hunde unverzüglich dem Ordnungsamt anzuzeigen. Dazu ist der Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 HundehV (Führungszeugnis) zu erbringen.
Entsprechend Abs. 2 (HundehV) ist der Hund zusätzlich mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standart zu kennzeichnen.

§ 8 Abs. 3 HundehV
Wer einen gefährlichen Hund (Rasse und rassespezifische Merkmale) halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Die antragstellende Person muss das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Hierzu sind folgende Unterlagen bei der Ordnungsbehörde einzureichen.

  • Ausstattung des Hundes mit einem Mikrochip-Transponder gemäß ISO-Standard
  • Nachweis der Sachkunde gemäß § 11 HundehV (Sachkundeprüfung)
  • Nachweis, dass von dem Hund keine Gefahr für Menschen und Tiere ausgeht (Negativgutachten)
  • Nachweis des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften

Nach Vorliegen aller Unterlagen erfolgt die Erteilung des Negativzeugnisses durch die Ordnungsbehörde. 

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