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Anmeldung Wohnsitz

Wer eine Wohnung im Land Brandenburg bezieht, muss sich innerhalb von 2 Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. § 17 Abs. 1 Bundesmeldegesetz
Der Meldepflichtige hat auf Verlangen der Meldebehörde die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die zum Nachweis erforderlichen Unterlagen vorzulegen und bei der Meldebehörde grundsätzlich persönlich zu erscheinen. 
Bei Familien genügt es, wenn einer der Meldepflichtigen vorspricht.
Wer meldepflichtig ist, kann sich vertreten lassen, muss aber den Meldeschein selbst - bei Familien genügt eine Unterschrift - unterschreiben. Der Vertreter muss jedoch in der Lage sein, über alle Meldepflichtigen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, insbesondere über weitere Wohnungen und deren Status - Haupt-/Nebenwohnung.

Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, liegt die Pflicht bei dieser Betreuungsperson. Die Bestellung/der Gerichtsbeschluss ist mitzubringen.

Die Abmeldepflicht bei einem Wohnungswechsel innerhalb der Bundesrepublik Deutschland entfällt.

Benötigte Unterlagen

  • gültiger Personalausweis und/oder Reisepass, wenn Kinder mitziehen, die kein Dokument haben: Geburtsurkunde
  • Wohnungsgeberbestätigung (bei Einzug ins eigene Haus: Eigenerklärung)

Gebühren
keine

Fachdienst/Zuordnung
Einwohnermeldeamt

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