Gemeinde Mühlenbecker Land

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Brauchtumsfeuer

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Brauchtumsfeuer

Aufgrund der Regelungen des § 7 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG) und § 4 Verordnung über die Entsorgung von kompostierbaren Abfällen und pflanzlichen Abfällen außerhalb von zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen (Abfallkompost- und Verbrennungsverordnung- AbfKompVbrV) ist es verboten, ein größeres Feuer im Garten abzubrennen. Holzfeuer, die die Größe von 1x1 m nicht übersteigen, sind auch ohne Ausnahmeerteilung zulässig, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hierdurch nicht gefährdet oder belästigt wird. Erfolgt eine Anzeige aufgrund einer Belästigung, kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Verursacher eingeleitet werden.

Traditionsfeuer oder andere als zuvor genannte Feuer sind genehmigungspflichtig. Soll es sich um ein größeres Lagerfeuer (z. B. Osterfeuer oder sonstiges Brauchtumsfeuer) handeln, ist im Ordnungsamt der Gemeinde Mühlenbecker Land eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung mit Angabe des Antragstellers, des genauen Zeitpunkts und Ortes schriftlich zu beantragen.

Gebühren
12,50 €

Fachdienst/Zuordnung
Ordnungsangelegenheiten