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Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen. Das Gleiche gilt, wenn:
Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (z.B. Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).
Die Nichtanmeldung eines begonnenen Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar!
Sie haben die Möglichkeit über den Einheitlichen Ansprechpartner (EAP) ein Gewerbe online über die Internetseite der Gemeinde Mühlenbecker Land (www.eap.brandenburg.de) an-, um- oder abzumelden. Dieser Service ist kostenpflichtig.
Über das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners können alle Formalitäten und Verfahren, die im Zusammenhang mit der Aufnahme und Ausübung der Dienstleistungstätigkeit stehen, auf elektronischem Wege abgewickelt werden.
Dabei steht der Einheitliche Ansprechpartner den Dienstleistungserbringern als Verfahrensmittler zur Verfügung und betreut sie während der elektronischen Verfahrensabwicklung.
Benötigte Unterlagen
Wichtiger Hinweis zum Baurecht:
Bei Gewerbeanmeldungen ist grundsätzlich zu prüfen, ob die Gewerbeausübung am vorgesehenen Standort baurechtlich genehmigungspflichtig ist. Auskünfte darüber erteilt das Bau- und Planungsamt der Gemeinde Mühlenbecker Land bzw. die Untere Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Oberhavel, bei der ggf. auch ein entsprechender Genehmigungsantrag zu stellen ist. Die Gewerbeanmeldung ohne Klärung der baurechtlichen Zulässigkeit berechtigt nicht in jedem Fall zur Ausübung des Gewerbes am geplanten Standort. Eine baurechtlich ungenehmigte Gewerbenutzung von Gebäuden oder Grundstücken kann kostenpflichtige Ordnungswidrigkeitsverfahren oder gar Nutzungsuntersagungen zur Folge haben.
Gebühren
Erhöhung der Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreters
Formulare
Gewerbeanmeldung
Gewerbeummeldung
Gewerbeabmeldung
Fachdienst/Zuordnung
Ordnungsangelegenheiten