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Die Hundesteuer im Mühlenbecker Land richtet sich nach der jeweils gültigen Hundesteuersatzung der Gemeinde. Der Steuersatz richtet sich nach der Anzahl der Hunde in einem Haushalt. Steuerpflichtig ist der Hundehalter. Halten mehrere Personen einen oder mehrere Hunde in einem gemeinsamen Haushalt, so sind sie Gesamtschuldner. Die Hundesteuer wird jährlich festgesetzt und ist vierteljährlich zu zahlen. Auf Antrag bis zum 30.09. eines Jahres kann die Hundesteuer für das Folgejahr auch in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Neue Hundehalter im Mühlenbecker Land müssen ihre Hunde innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeinde ordnungsrechtlich und steuerlich anmelden. Die Formulare dazu finden Sie im Formularservice. Diese Frist gilt bei Kauf oder Übernahme eines Hunde und bei Zuzug des Halters in die Gemeinde Mühlenbecker Land ebenso wie für zugelaufene Hunde, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen beim Ordnungsamt gemeldet und bei einer von diesem bestimmten Stelle abgegeben werden. Für die Anmeldung von Welpen, die von der eigenen Hündin geboren wurden, gilt eine verlängerte Frist von 3 Monaten (Lebensalter der Welpen). Bei Verkauf, Weitergabe, Tod oder Verzug muss der Hund innerhalb von zwei Wochen schriftlich bei der zuständigen Gemeinde abgemeldet werden. Das benötigte Formular finden Sie ebenfalls im Formularservice.
Fachdienst/Zuordnung
Finanzverwaltung; Steuer