Hauptmen�
Navigation
Navigation
- Aktuelles & Beteiligung
- Rathaus & Verwaltung
- Leben & Gemeinde
- Freizeit & Tourismus
- Bauen & Wirtschaft
- Politik & Satzungen
Die Namensführung einer Person (Familienname und Vorname) richtet sich nach dem bürgerlichen Recht. Über die Möglichkeiten der Namensführung nach Eheschließung oder Eintragung einer Lebenspartnerschaft informiert Sie die Standesbeamtin.
Neben den Namensänderungen nach BGB hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, sowohl Vor- als auch Familiennamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung - auch behördliche Namensänderung genannt - zu ändern.
Hat eine Person mit ihrem bestehenden Namen Schwierigkeiten, die hinzunehmen nicht zugemutet werden können, so besteht nach dem Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen die Möglichkeit, den Namen zu ändern, wenn ein sogenannter "wichtiger Grund" geltend gemacht werden kann. Das deutsche Namensrecht wird allerdings nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen.
Der wichtige Grund ist vom Antragsteller darzulegen.
Vor einer schriftlichen Antragstellung kann sich der Antragsteller mündlich beraten lassen. Diese Beratung ist kostenlos.
Auskünfte über die vorgesehenen Möglichkeiten erteilen die Standesämter.
Benötigte Unterlagen
Ein Antragsformular sowie ein Merkblatt über beizubringende Unterlagen werden vom Standesamt ausgegeben. Zuständige Behörde ist der Landkreis Oberhavel. Die Gebühr für eine Namensänderung wird ebenfalls vom Landkreis erhoben.
Fachdienst/Zuordnung
Standesamt Glienicke/Nordbahn