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Es ist das Recht der Gemeinde, ein Grundstück mit dem Vertragsinhalt zu erwerben, zu dem es an einen Dritten veräußert werden soll. Durch die Möglichkeit der Ausübung des Vorkaufrechtes kann die Gemeinde bereits in einem frühen Stadium bodenordnend eingreifen und die Durchführung der Bebauungspläne bzw. gemeindliche Planungen sichern.
Die Bestimmungen über gesetzliche Vorkaufsrechte sind in den §§ 24 bis 28 des Baugesetzbuches geregelt. Danach hat der Verkäufer der Gemeinde unverzüglich den Verkauf des Grundstückes mitzuteilen. Diese Mitteilung erfolgt i.d.R. durch den Notar, bei dem der Kaufvertrag beurkundet wird. Das Grundbuchamt des zuständigen Amtsgerichtes darf bei Kaufverträgen den Käufer als Eigentümer in das Grundbuch nur eintragen, wenn ihm die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes nachgewiesen ist.
Die Gemeinde hat über die Nichtausübung bzw. über das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes unverzüglich ein Zeugnis (Negativzeugnis) auszustellen. Dieses Zeugnis wird dem Notar zur weiteren Verwendung übersandt. Das Zeugnis ist gebührenpflichtig; die Kosten hierfür betragen gemäß Verwaltungsgebührensatzung 80,- Euro multipliziert mit der Anzahl der Verkaufseinzelfälle, diese trägt in der Regel der Grundstückserwerber.
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Liegenschaften