Gemeinde Mühlenbecker Land

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Wer ist für den Winterdienst verantwortlich?
Der Winterdienst ist in der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Mühlenbecker Land geregelt.

Danach sind Grundstückeigentümer*innen von Anliegergrundstücken verpflichtet, nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen von Eisglätte diese unverzüglich zu beseitigen.

Eine Befreiung vom Winterdienst ist nicht möglich. Kann jemand aus gesundheitlichen Gründen seiner Winterdienstpflicht nicht nachkommen, sollte er auf die Unterstützung von Nachbarn oder auf professionelle Hilfe zurückgreifen. Gartenbaubetriebe, Gebäudereinigungs-, Hausmeister- oder Studentendienste bieten diesen Service an. Eine Übersicht von gemeindeansässigen Handwerksbetrieben händigt Ihnen das Gewerbeamt gern aus.

Darf die Gemeinde die Grundstückeigentümer/innen zum Winterdienst verpflichten?
Gemäß § 49a Brandenburgisches Straßengesetz ist die Gemeinde ermächtigt, in einer Satzung die Art und den Umfang des Winterdienstes zu bestimmen und auf die Grundstückeigentümer/innen zu übertragen. In der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Mühlenbecker Land (Straßenreinigungssatzung) ist die Übertragung der Reinigungspflicht in § 2 geregelt.  

Wann muss geräumt und gestreut werden?
In der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr  ist gefallener Schnee und entstandene Glätte unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09:00 Uhr des Folgetages zu entfernen.

Welche Flächen müssen geräumt und gestreut werden?
Je nach Reinigungskategorie muss in unterschiedlichem Maß geräumt und gestreut werden:

  • Winterwartung für Fahrbahnen und Gehwege: Kategorie A und B
  • Winterwartung auf Gehwegen: Kategorie C, D und E

Hier können Sie im Straßenverzeichnis nachsehen, zu welcher Straßenreinigungskategorie Ihre Straße gehört.

Was muss ich machen, wenn ich für die Winterwartung auf den Gehwegen zuständig bin?
Gehwege müssen in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite auf der öffentlichen Verkehrsfläche geräumt und gestreut werden. Der Schnee sollte nicht auf die Fahrbahn, sondern möglichst an den Gehwegrand geräumt werden.

Auch kombinierte Geh- und Radwege fallen in die Zuständigkeit der anliegenden Grundstückseigentümer.

Ich bin für die Winterwartung auf dem Gehweg verantwortlich, jedoch befindet sich baulich kein Gehweg vor meinem Grundstück?
Ist baulich kein Gehweg vorhanden gilt ein Streifen von 1,50m, der ortsüblich von den Fußgängern genutzt wird, als Gehweg. Das kann der Seitenstreifen oder auch die Fahrbahn sein.

Welche Aufgaben umfasst der Fahrbahnwinterdienst?
Grundstückeigentümer/innen, die für die Winterwartung auf Fahrbahnen zuständig sind (Kategorie A und B), müssen gefährliche Stellen auf Fahrbahnen mit abstumpfenden oder auftauenden Stoffen bestreuen. Ein besonderes Augenmerk ist auf unübersichtliche Straßeneinmündungen, scharfe Kurven und starke Gefällstrecken zu richten.

Fallen für den Winterdienst Gebühren an?
Ja. Grundstückeigentümer/innen deren Winterdienst durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen durchgeführt wird (Kategorie C, D und E), werden zu Benutzungsgebühren herangezogen.  Die Gebühren sind abhängig von der Angrenzungsbreite des Grundstückes und von der Art der Klassifizierung der Straße. Es ist entscheidend ob es sich um eine Gemeindestraße oder eine Bundes-, Landes- oder Kreisstraße handelt (siehe Gebühren).

Wann sind die Gebühren zu zahlen und für welchen Zeitraum?
Nach der Umstellung unserer Abrechnungssoftware erhalten Sie Ihren Gebührenbescheid für das laufende Abrechnungsjahr sowie für die rückwirkenden, noch nicht abgerechneten Jahre. Nach Erhalt dieses Bescheides hat dieser fortlaufende Wirkung, vorausgesetzt, es ändert sich nichts an den Berechnungsgrundlagen. Wir empfehlen die Bezahlung der Gebühren mit einer SEPA-Einzugsermächtigung. Eine in der Vergangenheit erteilte Einzugsermächtigung für Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren hat keine Gültigkeit mehr. Das entsprechende Formular zur Erteilung einer neuen Einzugsermächtigung liegt jedem Bescheid bei.

Gebühren
Maßstab für die Berechnung der Gebühren ist die Angrenzungsbreite des Grundstückes multipliziert mit dem Gebührensatz

  • für Gemeindestraßen beträgt der Gebührensatz 0,49 €/m/Jahr
  • für Bundes, Landes- und Kreisstraßen beträgt der Gebührensatz 0,62 €/m/Jahr

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