Gemeinde Mühlenbecker Land

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Bußgeld

Ein Bußgeld wird in der Regel verhängt, wenn ein Bürger eine Ordnungswidrigkeit begangen hat. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die im Ergebnis mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Geahndet werden kann die Ordnungswidrigkeit nur dann, wenn auf Grund einer gesetzlichen Bestimmung oder einer Bestimmung in einer Satzung der Gemeinde Mühlenbecker Land hierzu die entsprechende Möglichkeit eingeräumt worden ist.

Als Vorstufe zum Bußgeldverfahren ist insbesondere im Straßenverkehrsbereich die kostenpflichtige Verwarnung (Knöllchen) anzusehen. Hier wird ein Bußgeld erst dann festgesetzt, wenn das Verwarngeld nicht gezahlt wurde und Gründe für eine Verfahrenseinstellung nicht erkennbar sind. Bevor eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird, wird der Betroffene entsprechend den rechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes angehört. Auf Grund der Ausführungen in der Anhörung als auch auf Grund von Zeugenaussagen wird dann entschieden, ob und in welcher Höhe das Bußgeld festgesetzt wird oder ob das Verfahren gegebenenfalls eingestellt wird.

Aus dem Bußgeldbescheid ist daher zu ersehen:

  • Die Angaben zur Person des Betroffenen und eventueller Nebenbeteiligter.
  • Der Name und die Anschrift des Verteidigers.
  • Die Bezeichnung der Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften.
  • Die Beweismittel.
  • Die Geldbuße und die Nebenfolgen.

Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung Einspruch erheben. Sofern die Gemeinde dem Einspruch nicht abhelfen kann, wird die Akte der Staatsanwaltschaft übergeben. Ggf. entscheidet dann das Amtsgericht Oranienburg über den Einspruch.

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