Gemeinde Mühlenbecker Land

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Jedermann hat gemäß § 1 (1) Versammlungsgesetz (VersammlG) das Recht, öffentliche Versammlungen und Aufzüge zu veranstalten und an solchen Veranstaltungen teilzunehmen. Ausnahmen hierzu regelt § 1 (2) VersammlG. Wer zu einer öffentlichen Veranstaltung einlädt, muss als Veranstalter in der Einladung seinen Namen angeben. Jede öffentliche Veranstaltung muss einen Leiter haben. Leiter der Veranstaltung ist der Veranstalter. Wird die Versammlung von einer Vereinigung veranstaltet, so ist ihr Vorsitzender der Leiter. Der Veranstalter kann die Leitung einer anderen Person übertragen. Wer die Absicht hat, im Gemeindegebiet Mühlenbecker Land eine öffentliche Versammlung unter freiem Himmel oder einen Aufzug zu veranstalten, hat diese spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe (durch Einladung, Aufruf o.ä.) beim Ordnungsamt und der Polizei formlos unter Angabe des Gegenstandes der Versammlung oder des Aufzuges anzumelden.

In der Anmeldung ist der Leiter der Veranstaltung anzugeben. Der Leiter einer Veranstaltung trägt die Verantwortung für den ordnungsgemäßen Ablauf. Niemand darf bei öffentlichen Veranstaltungen Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände mit sich führen. Der Einsatz von Ordnern bedarf der polizeilichen Genehmigung. Sie ist bei der Anmeldung zu beantragen.

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