Hauptmen�
Navigation
Navigation
- Aktuelles & Beteiligung
- Rathaus & Verwaltung
- Leben & Gemeinde
- Freizeit & Tourismus
- Bauen & Wirtschaft
- Politik & Satzungen
Der Bundestag hat das Lebenspartnerschaftsgesetz am 10.11.2000 beschlossen. Es wurde am 16.02.2001 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2001, 266) und trat am 01.08.2001 in Kraft. Nach diesem Gesetz ist es möglich, dass zwei Personen gleichen Geschlechts eine Lebenspartnerschaft begründen und sich damit einander zur Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichten. Zu den wichtigsten Regelungen gehören u.a. das gesetzliche Erbrecht, das Namensrecht, Herstellung von Verwandschaftsverhältnissen, Zeugnisverweigerungs- und Auskunftsrechte, Mietrecht, Kranken- und Pflegeversicherung etc.. Dies ist nur eine kleine Auswahl. Insgesamt werden auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes über 60 Gesetze und Verordnungen geändert. Voraussetzung für eine wirksame Begründung der Lebenspartnerschaft ist, dass die Erklärung vor der zuständigen Behörde abgegeben wird. Dazu haben die einzelnen Bundesländer Gesetze zur Regelung der Zuständigkeit und des Verfahrens nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz erlassen. Die Aufgabe der zuständigen Behörde nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz wird danach im Land Brandenburg den Standesämtern der Ämter, amtsfreien Gemeinden und kreisfreien Städten (Kommunen) übertragen. Örtlich zuständig für den Antrag und die Begründung der Lebenspartnerschaft ist die Kommune, in der eine der Personen ihren Wohnsitz hat.
Die Gemeinde Mühlenbecker Land als zuständige Behörde hat diese Aufgabe dem Standesamt Glienicke übertragen. Hier werden Anträge entgegengenommen und die Begründung der Lebenspartnerschaft beurkundet. Weitere Voraussetzungen für das Zustandekommen einer wirksamen Lebenspartnerschaft sind:
Gebühren
analog zur Eheschließung
Fachdienst/Zuordnung
Standesamt Glienicke
Mitarbeiter
Frau Ridder
Tel.: 033056 69 - 232
Ähnliche Stichwörter
Ehe