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Werden Erschließungsanlagen erstmalig hergestellt, erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge auf Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde Mühlenbecker Land über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (kurz: EBS) in der jeweils gültigen Fassung.
Für den Ausbau von Sandstraßen werden nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2007 Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erhoben.
Den Erschließungsbeitrag muss zahlen, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
Beitragspflichtige Grundstücke sind Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt oder zulässig ist und denen durch die ausgebaute Straße ein Erschließungsvorteil erwächst. Das können sowohl Grundstücke sein, die unmittelbar an die Straße grenzen, als auch Grundstücke, die durch andere Grundstücke von der Straße getrennt werden (sog. Hinterliegergrundstücke).
Detaillierte Informationen zu konkreten Abrechnungen erteilt Ihnen der zuständige Mitarbeiter gern.
Gebühren
Der individuelle Erschließungsbeitrag ermittelt sich nach der Größe des beitragspflichtigen Grundstücks sowie der Art und dem Maß der Nutzung des Grundstücks. Näheres regeln die §§ 5 ff. der EBS.
Fachdienst/Zuordnung
Straßenbau- und Erschließungsbeiträge
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