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Straßenbaubeiträge

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Straßenbaubeiträge

Straßenbaubeiträge
Für öffentliche Straßen, Wege oder Plätze die vor dem 01.01.20219 erneuert oder verbessert wurden, erhebt die Gemeinde einen Straßenbaubeitrag auf Grundlage des Kommunalen Abgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen (kurz: SBS) in der jeweils gültigen Fassung.

Den Straßenausbaubeitrag muss zahlen, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.

Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.

Beitragspflichtige Grundstücke sind Grundstücke, denen die Ausbaumaßnahme einen besonderen Vorteil durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Anlage vermittelt. Das können sowohl Grundstücke sein, die unmittelbar an die Straße angrenzen, als auch Grundstücke, die durch andere Grundstücke von der Straße getrennt werden (Hinterliegergrundstücke).

Beitragspflichtig sind alle bebauten, bebaubaren, gewerblich oder sonstig genutzten Grundstücke.

Mit der Änderung des KAG vom 19.06.2019 werden für Baumaßnahmen, die nach dem 31.12.2018 fertiggestellt wurden, keine Beiträge gegenüber den Grundstückseigentümern*innen erhoben. Der Ausbau von Sandstraßen unterliegt nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2007 nicht dem Straßenbaubeitragsrecht (KAG).

Für Baumaßnahmen dieser Art müssen Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit der Satzung der Gemeinde Mühlenbecker Land über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen von den beitragspflichtigen Grundstückseigentümern*innen erhoben werden.

Detaillierte Informationen zu konkreten Abrechnungen erteilt Ihnen der zuständige Mitarbeiter gern.

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