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Gemäß § 113 des Brandenburgischen Schulgesetzes (BbgSchulG) haben die Schulträger dafür zu sorgen, dass die Schülerinnen und Schüler der allgemein bildenden Schulen bis zur Jahrgangsstufe 10 und der Ganztagsschulen an den Schultagen, außer an Sonnabenden, an einer warmen Mittagsmahlzeit zu angemessenen Preisen teilnehmen können. Der Schulträger schafft somit die Rahmenbedingungen für die Essenversorgung in den Grund- und Oberschulen, schreibt die Leistung aus und hat sie auch zu überwachen.
Fachdienst/Zuordnung
Kita- und Schulangelegenheiten