Hauptmen�
Navigation
Navigation
- Aktuelles & Beteiligung
- Rathaus & Verwaltung
- Leben & Gemeinde
- Freizeit & Tourismus
- Bauen & Wirtschaft
- Politik & Satzungen
Seit dem 07.10.2008 gilt das Brandenburgische Gaststättengesetz. Danach besteht für das Betreiben eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes eine Anzeigenpflicht. Ein vorübergehender Gaststättenbetrieb aus Anlass einer Veranstaltung muss zwei Wochen vor Beginn mit dem Formular schriftlich angezeigt werden. Eine Gewerbemeldung ist erforderlich, wenn aus besonderem Anlass vorübergehend
Hinweis: Der vorübergehende Gaststättenbetrieb kann untersagt werden, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig bei der Gewerbestelle erstattet wurde bzw. wenn es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlich ist.
Gebühren
25,00 € für den Empfang der Gagev (Tarifstelle 2.2.9.12 Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft vom 11. Dezember 2015, GVBl. I S. 246 in der z. Zt. gültigen Fassung).
Gebührenermäßigung sowie Gebührenbefreiung
Fachdienst/Zuordnung
Ordnungsangelegenheiten
Formulare
GAGEV
Ähnliche Stichwörter
Gewerbeanmeldung
Gewerbeerlaubnis