Gemeinde Mühlenbecker Land

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Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Befinden sich Betriebsstätten desselben Gewerbebetriebs in mehreren Gemeinden oder erstreckt sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden, so wird die Gewerbesteuer in jeder Gemeinde nach dem Teil des Steuermessbetrags erhoben, der auf sie entfällt. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen obliegt dem Finanzamt. Bemessungsgrundlagen sind bis 1997 der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital, seither nur noch der Gewerbeertrag. Das Finanzamt ermittelt den maßgeblichen Gewerbeertrag aus dem jährlichen Betriebsergebnis und setzt einen Gewerbesteuermessbetrag fest, auf den die Gemeinde ihren speziellen Hebesatz anwendet. Der Steuerschuldner hat am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Vorauszahlungen für das laufende Jahr zu entrichten, die später auf die endgültige Steuerschuld angerechnet werden.

Fachdienst/Zuordnung
Steuern