Gemeinde Mühlenbecker Land

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Straßenreinigung

Wer ist für die Straßenreinigung verantwortlich?
Die Straßenreinigung ist in der Straßenreinigungssatzung der Gemeinde Mühlenbecker Land geregelt. Danach sind Grundstückeigentümer*innen von Anliegergrundstücken zur Straßenreinigung verpflichtet.
Gemäß § 49a Brandenburgisches Straßengesetz ist die Gemeinde ermächtigt, in einer Satzung die Art und den Umfang der Reinigung zu bestimmen und auf die Grundstückeigentümer*innen zu übertragen. In der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Mühlenbecker Land (Straßenreinigungssatzung) ist die Übertragung der Reinigungspflicht in § 2 geregelt.

Was und wie muss gereinigt werden?
Die Fahrbahnen, Gehwege und Nebenanlagen sind bei Bedarf, mindestens jedoch einmal monatlich zu reinigen. Hierzu gehört der Grasschnitt, deren Beseitigung und das Entfernen von Wildwuchs, Unkraut, Laub und Unrat sowie die Entfernung von Fremdkörper, die nicht zur Straße gehören. Die Reinigungspflicht erstreckt sich auf die Länge des anliegenden Grundstückes.
Eine gesonderte Regelung über den Umfang der Reinigung ist für Inhaber*innen von Pflegepatenschaften für eine öffentliche Grünfläche getroffen.
Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, erstreckt sich die Reinigung bis zur Straßenmitte. Bei Grundstücken an einseitig anbaubaren Straßen hat die Reinigung über die gesamte Straßenbreite zu erfolgen.
Je nach Reinigungskategorie ist die Reinigungspflicht den Grundstückseigentümern in unterschiedlichem Maß übertragen worden:

  • Kategorie A und C: Reinigung ist in vollem Umfang übertragen
  • Kategorie B und D: Reinigung ist bis auf die Fahrbahn in vollem Umfang übertragen
  • Kategorie E: Reinigung ist bis auf die Fahrbahn und Geh-/ Radwege in vollem Umfang übertragen

In der aktuell gültigen Straßenreinigungssatzung können Sie nachsehen zu welcher Straßenreinigungskategorie Ihre Straße gehört.

Zu beachten

  • anfallendes Laub auf den Gehwegen und Nebenanlagen darf nicht auf der Fahrbahn oder in den Straßenentwässerungseinrichtungen (z.B. Mulden) entsorgt werden
  • belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden
  • Anwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
  • Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen

Gebühren für die Straßenreinigung

Grundstückeigentümer/innen deren Straßenreinigung durch ein von der Gemeinde beauftragtes Unternehmen durchgeführt wird (Kategorie B, D und E), werden zu Benutzungsgebühren herangezogen.
Die Gebühren sind abhängig von der Angrenzungsbreite des Grundstückes und von der Klassifizierung der Straße. Es ist entscheidend ob es sich um eine Gemeindestraße oder eine Bundes-, Landes- oder Kreisstraße handelt (siehe Gebühren). Maßstab für die Berechnung der Gebühren ist die Angrenzungsbreite des Grundstückes multipliziert mit dem Gebührensatz:

Reinigung:

  • für Gemeindestraßen beträgt der Gebührensatz 0,53 €/m/Jahr
  • für Bundes, Landes- und Kreisstraßen beträgt der Gebührensatz 0,24 €/m/Jahr

Nach der Umstellung unserer Abrechnungssoftware erhalten Sie Ihren Gebührenbescheid für das laufende Abrechnungsjahr sowie für die rückwirkenden, noch nicht abgerechneten Jahre. Nach Erhalt dieses Bescheides hat dieser fortlaufende Wirkung, vorausgesetzt, es ändert sich nichts an den Berechnungsgrundlagen. Wir empfehlen die Bezahlung der Gebühren mit einer SEPA-Einzugsermächtigung. Eine in der Vergangenheit erteilte Einzugsermächtigung für Straßenreinigungs- und Winterdienstgebühren hat keine Gültigkeit mehr. Das entsprechende Formular zur Erteilung einer neuen Einzugsermächtigung liegt jedem Bescheid bei.

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